VELODATA gibt mit vKASSE 4 Sicherheit

Einige Warenwirtschaftssysteme integrieren eine vollwertige, den gesetzlichen Bestimmungen ** entsprechende Kasse. Andere Warenwirtschaftssysteme dagegen haben nur eine Barverkaufsmöglichkeit, die nicht allen deutschen Vorschriften entspricht. Im dem Fall ist der Einsatz einer zusätzlichen separaten Kasse erforderlich.

Warenverkäufe zweimal (Warenwirtschaft, dann Kasse) zu registrieren, ist bei bargeldintensiven Betrieben sehr aufwendig. Radhändler sollten daher die Frage, entspricht die Kasse den deutschen Bestimmungen und ist die Integration der zukünftigen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorgesehen, prüfen.

 

Ab 1.1.2020 müssen alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme dem Finanzamt mittels amtlichem Vordruck innerhalb eines Monats gemeldet werden.

 

Damit können die Finanzämter in Ihren Datenbanken die bei Prüfungen festgestellten Mängel bezogen auf die Kassen/Warenwirtschaftssysteme speichern. Eventuelle Strafen und Steuernachzahlungen treffen dann den steuerpflichtigen Fahrradhändler und nicht den Hersteller der jeweiligen Software. Dazu kommt dann noch der Zeitversatz zwischen den Außenprüfungen, so dass Mängel erst nach einigen Jahren offenkundig werden.

 

VELODATA nennt sein aktuelles Angebot ganz bewusst vKASSE 4, um dem Radhändler eine kleine Sicherheit zu geben, dass die zugehörige Warenwirtschaft ein vollwertiges, den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Kassensystem enthält.


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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016
KassenSichV vom 26.9 2017
Anwendererlass GZ IV A 4 - S 0316/13/10005 :054 vom 29.5.2018
 
Die Gesetze finden Sie bei BMF oder auch unter