- den entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radler trifft Mitverschulden
Der fließende Verkehr der Hauptstraße hat jedoch auch bei regelwidriger Nutzung des Fahrradweges Vorrang.
– Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung
befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer
zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der
Radfahrerin gerechtfertigt sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr die seinerzeit 59 Jahre alte Klägerin aus Ochtrup im September
2010 in Ochtrup auf dem Fahrradweg neben derBentheimer Straße entgegen der Fahrtrichtung. Der
seinerzeit 14 Jahre alte Beklagte aus Ochtrup kam mit seinem Fahrrad aus dem verkehrsberuhigten Bereich der Straße „An den quellen“, um nach rechts auf den Radweg der Bentheimer Straße abzubiegen.
Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder zusammen. Die Klägerin stürzte und zog
sich einen Bruch des Schienbein- und des Wadenbeinkopfes zu. Vom Beklagten hat sie 100-prozentigen
Schadensersatz verlangt und gemeint, er habe den Unfall allein verschuldet. Mit Radfahrern auf
der bevorrechtigten Bentheimer Straße, die den Radweg in falscher Richtung befahren würden, habe
er rechnen müssen.
OLG bejaht Schadensersatz unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin
Das Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin Schadensersatz mit einer Haftungsquote von 2/3 zu
ihren Gunsten und 1/3 zu ihren Lasten zuerkannt. Ausgehend hiervon hat er ihr unter Berücksichtigung
eines bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten Schmerzensgeldes von
4.500 Euro weitere 3.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.