Die Ausschließung eines Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern und einer daran anschließenden Einziehung seines Geschäftsanteils...
...setzt nach dem Urteil des BGH vom 24. September 2013 (Az. II ZR 216/11) voraus, dass das Zerwürfnis auf den betroffenen Gesellschafter zurückzuführen ist und keine Gründe für eine Ausschließung der übrigen Gesellschafter vorliegen. Der betroffene Gesellschafter war binnen zwei Monaten dreimal wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten anwaltlich abgemahnt worden. Er hatte bezahlten Urlaub unter der Auflage erhalten, sich jeglicher Geschäftsführertätigkeit zu enthalten, aber auch hiergegen verstoßen.